Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
APO JFWörA NRW§ 6 Gestaltung der praktischen Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%C3%B6rA%20NRW/6#abs-1 (1) Die praktische Ausbildung richtet sich unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse der Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter nach den §§ 8 bis 10 der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte. Die Ausbildung hat ihre Kenntnisse derart zu ergänzen und zu festigen, dass sie am Ende der Ausbildung alle Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes erfüllen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%C3%B6rA%20NRW/6#abs-2 (2) Urlaub soll während des Vorbereitungsdienstes nur während der unterrichtsfreien Tage gewährt werden. Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten werden angerechnet, soweit sie zusammen während der Ausbildung 15 Arbeitstage nicht überschreiten. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen. Der Erfolg der Ausbildung darf nicht beeinträchtigt werden.